akutelle Haus-/Betriebsordnung der PWR
während der Gültigkeit der Allgemeinverfügung der Bayerischen Staatsregierung haben wir unsere Hausordnung gemäß der Empfehlung der FN (in Rücksprache mit dem zuständigen Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft) wie folgt geändert:
alle Menschen auf der Penny Well Ranch müssen sich an folgende Hygiene-Regeln halten:
- Personen mit Krankheitssymptomen dürfen den Stall/die Reitanlage nicht betreten!
- die allgemeinen Hygienemaßnahmen zum Infektionsschutz sind zu jeder Zeit einzuhalten.
- Beim Benutzen sämtlicher hofeigener Gerätschaften sind Handschuhe zu tragen
- Bei Kontakten zu anderen Einstellern ist wo immer möglich der Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten
- dies gilt ebenso bei Kontakt mit dem Stallpersonal
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Reiten, wie es uns gefällt?
Liebe Eichtlinger Reiter,
zu eurer Sicherheit und für ein gutes Miteinander mit unseren Nachbarn, Landwirten und Jägern haben wir folgende Kurz-Infos zusammengestellt. Ausführlich nachzulesen in den jeweiligen Gesetzestexten und in dem Buchtipp (s.u.).
1. Wiesen und Weiden
dort ist das Reiten nur erlaubt, wenn an der Grasnarbe keine Schäden entstehen. Und nur außerhalb der Vegetationsperiode!
Wenn der Boden unter dem Schnee nicht gefroren ist, entsteht auch hier eindeutig ein Schaden! Also bitte bleibt auf den Wegen!
2. Reiten im
Wald
Im Wald ist das Reiten ganzjährig nur auf dafür geeigneten Straßen und Wegen erlaubt. Das Reiten auf sog. Rückegassen ist verboten
(Art. 25 II BayNatSchG, § 14 BundeswaldG, Art. 13 II BayWaldG)
Verboten ist das Reiten quer durch den Wald!
3. Reiten bei Dunkelheit
Das Reiten bei Dunkelheit ist in Jagdgebieten grundsätzlich nicht verboten. Aus Gründen der gegenseitigen Rücksichtnahme und der eigenen Sicherheit sollte jedoch vor Sonnenaufgang und nach Sonnenuntergang nicht in Jagdgebieten geritten werden.
4. Mitnahme von
Hunden
Das freie Mitlaufenlassen von Hunden vom Pferd aus ist entgegen der Auffassung insbesondere vieler Jäger auch im Wald nicht verboten.
Jedoch ist stets darauf zu achten, dass sich die Hunde nicht aus dem Einflussbereich des Reiters entfernen. Gemäß Art. 42 Abs. 1 Nr. 2 Bayer. Jagdgesetz sind die zur Ausübung des Jagdschutzes
berechtigten Personen befugt, wildernde Hunde zu erschießen. Hunde gelten als wildernd, wenn sie im Jagdrevier erkennbar dem Wild nachstellen und dieses gefährden können.
5. Reiten auf
Privatwegen
Art. 23 Abs 1 BayNatSchG normiert ausdrücklich das Recht, in der freien Natur
aufgeeigneten Privatwegen zu reiten. Die Beschilderung "Privatweg - Reiten verboten" o.ä. ist daher auf solchen Wegen unwirksam. Diese Schilder dürfen ohne
vorherige Anzeige beim Landratsamt immer ignoriert werden.
Ob ein Weg geeignet ist, ist generell zu sehen - d.h. unabhängig von aktuellen Witterungsverhältnissen - sondern richtet sich nach der Beschaffenheit der Wegfläche, wie sie durchschnittlich oder wenigstens überwiegend während bestimmter Jahreszeiten besteht.
Grundsätzlich gilt jedoch die gerichtlich bestätigte Faustformel, dass Wege, die mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen befahren werden können, auch zum Bereiten durch einzelne Pferde geeignet sind.
Quellen:
Bayer. Jagdgesetz
Bayer. Naturschutzgesetz
Bayer. Waldgesetz
Reitrecht (juristische Grundlagen für Reiter, Fahrer, Pferdehalter, Rechtsanwälte und Gemeinden)
msi-Verlag - ISBN 3-937082-29-8 , im Buchhandel erhältlich
TIPP: jeder Reiter sollte dieses Buch besitzen! Außerdem empfiehlt sich die Mitgliedschaft in der VFD (Vereinigung der Freizeitreiter und - fahrer in Deutschland e.V. ) die sich bundesweit gegen Reitverbote einsetzt. Weitere Infos unter: www.vfdnet.de
Boxen frei ! siehe hier...
Kurstermine 2021:
Uli Deuber
10./11. April 2021
10./11. Juli 2021
25./26. Sept. 2021
Kontakt
Eichtling 1
85567 Bruck
Familie Heinzl
Tel: 08093 633
Fax: 08093 9059536
Christine Vogel
Tel: 08093 300391
E-Mail für Unterricht & Beritt
Nicole Magyar
Tel: 0171 2853297