Bayern hat als Bundesland eigene Jagdzeiten und kann, wie jedes andere Bundesland auch, ergänzende Regelungen zum Bundesjagdgesetz festlegen.
Die Jagdsaison ist eröffnet!
ab 1. Mai ist die Jagd auf Schmalrehe und Böcke frei gegeben. Diese Jagdzeit dauert bis 15. Oktober (Böcke) bzw. 15.Januar (Schmalrehe).
Jagdzeiten anderer Wildarten findet ihr hier: Jagdzeiten in Bayern
Achtet bei Ausritten bitte auf Jäger im Ansitz!
ab 15.03.2023 gilt sie wieder:
des Landratsamtes Ebersberg zum Schutz des Nahrungs- und Lebensraumes von bodenbrütenden Vogelarten und Störchen im Landkreis Ebersberg
Sie betrifft u.a. das Schutzgebiet Brucker Moos, wo zur Verbesserung der Lebensbedingungen von Wiesenbrütern und Störchen in der Zeit vom 15.03. bis zum 31.07. eines jeden Jahres das auf der Karte (s.u.) eingezeichnete Kerngebiet nur noch auf vorhandenen Wegen begangen werden darf. Hunde sind an der Leine zu führen!
Hier ist die Übersichtskarte des Schutzgebietes Brucker Moos im Maßstab 1:25000
Liebe Eichtlinger Reiter,
zu eurer Sicherheit und für ein gutes Miteinander mit unseren Nachbarn, Landwirten und Jägern haben wir folgende Kurz-Infos zusammengestellt. Ausführlich nachzulesen in den jeweiligen Gesetzestexten und in dem Buchtipp (s.u.).
1. Wiesen und Weiden
dort ist das Reiten nur erlaubt, wenn an der Grasnarbe keine Schäden entstehen. Und nur außerhalb der Vegetationsperiode!
Wenn der Boden unter dem Schnee nicht gefroren ist, entsteht auch hier eindeutig ein Schaden! Also bitte bleibt auf den Wegen!
2. Reiten
im Wald
Im Wald ist das Reiten ganzjährig nur auf dafür geeigneten Straßen und Wegen erlaubt. Das Reiten auf sog. Rückegassen ist verboten (Art. 25 II
BayNatSchG, § 14 BundeswaldG, Art. 13 II BayWaldG)
Verboten ist das Reiten quer durch den Wald!
3. Reiten bei Dunkelheit
Das Reiten bei Dunkelheit ist in Jagdgebieten grundsätzlich nicht verboten. Aus Gründen der gegenseitigen Rücksichtnahme und der eigenen Sicherheit sollte jedoch vor Sonnenaufgang und nach Sonnenuntergang nicht in Jagdgebieten geritten werden.
4. Mitnahme von
Hunden
Das freie Mitlaufenlassen von Hunden vom Pferd aus ist entgegen der Auffassung insbesondere vieler Jäger auch im Wald nicht verboten. Jedoch ist stets
darauf zu achten, dass sich die Hunde nicht aus dem Einflussbereich des Reiters entfernen. Gemäß Art. 42 Abs. 1 Nr. 2 Bayer. Jagdgesetz sind die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen
befugt, wildernde Hunde zu erschießen. Hunde gelten als wildernd, wenn sie im Jagdrevier erkennbar dem Wild nachstellen und dieses gefährden können.
5. Reiten auf
Privatwegen
Art. 23 Abs 1 BayNatSchG normiert ausdrücklich das Recht, in der freien Natur aufgeeigneten Privatwegen zu reiten. Die
Beschilderung "Privatweg - Reiten verboten" o.ä. ist daher auf solchen Wegen unwirksam. Diese Schilder dürfen ohne vorherige Anzeige beim Landratsamt immer ignoriert werden.
Ob ein Weg geeignet ist, ist generell zu sehen - d.h. unabhängig von aktuellen Witterungsverhältnissen - sondern richtet sich nach der Beschaffenheit der Wegfläche, wie sie durchschnittlich oder wenigstens überwiegend während bestimmter Jahreszeiten besteht.
Grundsätzlich gilt jedoch die gerichtlich bestätigte Faustformel, dass Wege, die mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen befahren werden können, auch zum Bereiten durch einzelne Pferde geeignet sind.
Quellen:
Bayer. Jagdgesetz
Bayer. Naturschutzgesetz
Bayer. Waldgesetz
Reitrecht (juristische Grundlagen für Reiter, Fahrer, Pferdehalter, Rechtsanwälte und Gemeinden)
msi-Verlag - ISBN 3-937082-29-8 , im Buchhandel erhältlich
TIPP: jeder Reiter sollte dieses Buch besitzen! Außerdem empfiehlt sich die Mitgliedschaft in der VFD (Vereinigung der Freizeitreiter und - fahrer in Deutschland e.V. ) die sich bundesweit gegen Reitverbote einsetzt. Weitere Infos unter: www.vfdnet.de
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