Aktuelle Jagdzeiten in Bayern

 

Bayern hat als Bundesland eigene Jagdzeiten und kann, wie jedes andere Bundesland auch, ergänzende Regelungen zum Bundesjagdgesetz festlegen.

 

Die Jagdsaison ist eröffnet!

 

ab 1. Mai ist die Jagd auf Schmalrehe und Böcke frei gegeben. Diese Jagdzeit dauert bis 15. Oktober (Böcke) bzw. 15.Januar (Schmalrehe).

 

Jagdzeiten anderer Wildarten findet ihr hier: Jagdzeiten in Bayern   

 

Achtet bei Ausritten bitte auf Jäger im Ansitz!

Reiten, wie es uns gefällt?

Liebe Eichtlinger Reiter,

 

zu eurer Sicherheit und für ein gutes Miteinander mit unseren Nachbarn, Landwirten und Jägern haben wir folgende Kurz-Infos zusammengestellt. Ausführlich nachzulesen in den jeweiligen Gesetzestexten und in dem Buchtipp (s.u.).

 

1. Wiesen und Weiden

dort ist das Reiten nur erlaubt, wenn an der Grasnarbe keine Schäden entstehen. Und nur außerhalb der Vegetationsperiode!

Wenn der Boden unter dem Schnee nicht gefroren ist, entsteht auch hier eindeutig ein Schaden! Also bitte bleibt auf den Wegen!

 

2. Reiten im Wald 
Im Wald ist das Reiten ganzjährig nur auf dafür geeigneten Straßen und Wegen erlaubt. Das Reiten auf sog. Rückegassen ist verboten (Art. 25 II BayNatSchG, § 14 BundeswaldG, Art. 13 II BayWaldG)

Verboten ist das Reiten quer durch den Wald!

 

3. Reiten bei Dunkelheit

Das Reiten bei Dunkelheit ist in Jagdgebieten grundsätzlich nicht verboten. Aus Gründen der gegenseitigen Rücksichtnahme und der eigenen Sicherheit sollte jedoch vor Sonnenaufgang und nach Sonnenuntergang nicht in Jagdgebieten geritten werden.

 

4. Mitnahme von Hunden
Das freie Mitlaufenlassen von Hunden vom Pferd aus ist entgegen der Auffassung insbesondere vieler Jäger auch im Wald nicht verboten. Jedoch ist stets darauf zu achten, dass sich die Hunde nicht aus dem Einflussbereich des Reiters entfernen. Gemäß Art. 42 Abs. 1 Nr. 2 Bayer. Jagdgesetz sind die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen befugt, wildernde Hunde zu erschießen. Hunde gelten als wildernd, wenn sie im Jagdrevier erkennbar dem Wild nachstellen und dieses gefährden können.

 

5. Reiten auf Privatwegen
Art. 23 Abs 1 BayNatSchG normiert ausdrücklich das Recht, in der freien Natur aufgeeigneten Privatwegen zu reiten. Die Beschilderung "Privatweg - Reiten verboten" o.ä. ist daher auf solchen Wegen unwirksam. Diese Schilder dürfen ohne vorherige Anzeige beim Landratsamt immer ignoriert werden.

Ob ein Weg geeignet ist, ist generell zu sehen - d.h. unabhängig von aktuellen Witterungsverhältnissen - sondern richtet sich nach der Beschaffenheit der Wegfläche, wie sie durchschnittlich oder wenigstens überwiegend während bestimmter Jahreszeiten besteht.

Grundsätzlich gilt jedoch die gerichtlich bestätigte Faustformel, dass Wege, die mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen befahren werden können, auch zum Bereiten durch einzelne Pferde geeignet sind.

 

Quellen:

Bayer. Jagdgesetz

Bayer. Naturschutzgesetz

Bayer. Waldgesetz

Reitrecht (juristische Grundlagen für Reiter, Fahrer, Pferdehalter, Rechtsanwälte und Gemeinden)

msi-Verlag - ISBN 3-937082-29-8 , im Buchhandel erhältlich

 

TIPP: jeder Reiter sollte dieses Buch besitzen! Außerdem empfiehlt sich die Mitgliedschaft in der VFD (Vereinigung der Freizeitreiter und - fahrer in Deutschland e.V. ) die sich bundesweit gegen Reitverbote einsetzt. Weitere Infos unter: www.vfdnet.de

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